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» 14.11.2013

Erhöhung der Akontozahlung auf die Einkommenssteuer und die Pflichten als Steuersubstitut

Das Gesetzesdekret 76/2013 hat ab dem Steuerjahr 2013 die Erhöhung der Akontozahlung auf die Einkommenssteuer für die natürlichen Personen von bisher 99% auf 100% festgelegt.
Dies bringt für das Jahr 2013 Auswirkungen für die Zahlung der zweiten und einzigen Akontozahlung mit sich, da die sich ergebene Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und der eventuell vorausgezahlten ersten Rate gezahlt werden muss.
 
Wenn der im Mod. 730 errechnete Irpef-Saldo den Betrag von Euro 51,65 nicht überschreitet, dann ist keine Akontozahlung erforderlich.
Falls der Betrag von  Euro 51,65 überschritten wird, dann musste bisher eine Akontozahlung im Ausmaß von 99% geleistet werden, die sich jetzt auf 100% erhöht wurde.
 
Die Zahlung des geschuldeten Akontobetrages erfolgt
  • in einer einzigen Rate (mit der Neuberechnung der Rate auf 100%) mit  Einbehalt auf der im November ausbezahlten Entlohnung, wenn der Betrag weniger als Euro 257,52 ausmacht;
  • in zwei Raten, wenn der geschuldete Betrag gleich oder höher als Euro 257,52 ist. Die erste Rate macht in diesem Fall 40 % aus und wird auf dem Lohnstreifen für den Monat Juli einbehalten und der Einbehalt der zweiten Rate im Ausmaß von 60 % erfolgt auf die im Monat November ausbezahlte Entlohnung. 
 
Aufgrund der neuen Bestimmungen muss der Arbeitgeber die Akontobeträge neu berechnen und von der in November ausbezahlten Entlohnung eventuell noch die Differenz auf die erste Rate im Juli einbehalten.
 
Wir stehen für weitere Informationen zur Verfügung.
 
de|it

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