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» 29.11.2013
Feiertagsarbeit im Monat Dezember für den Bereich Handel 2013
Das Landeszusatzabkommen für den Handel sieht folgende Regelung für die Feiertagsarbeit im Dezember 2013 vor:
1. + 29. Dezember 2013
Die Arbeitsleistungen an den beiden Sonntagen 1. und 29. Dezember wird mit einer Zulage von 50 Prozent vergütet. Die dafür gesetzlich vorgesehenen Ersatzruhestunden müssen innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden.
Die Arbeitsleistungen an den beiden Sonntagen 1. und 29. Dezember wird mit einer Zulage von 50 Prozent vergütet. Die dafür gesetzlich vorgesehenen Ersatzruhestunden müssen innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden.
8. Dezember 2013
Die Arbeitsleistung am 8. Dezember wird mit einer Zulage von 95 Prozent vergütet. Der gesetzliche Ersatzruhetag dafür muss innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden. Da jedoch der 8. Dezember heuer auf einen Sonntag fällt, ist zusätzlich 1/26 Tagesentlohnung für diesen Feiertag zu bezahlen.
15. + 22. Dezember 2013
Der Silberne und der Goldene Sonntag fallen heuer auf den 15. bzw. den 22. Dezember. Die Arbeitsleistungen an diesen beiden Sonntagen müssen mit einer Zulage von 95 Prozent vergütet werden. Der gesetzliche Ersatzruhetag muss innerhalb von vierzehn Tagen in Anspruch genommen werden, entsprechend der an den zwei Sonntagen gearbeiteten Stunden.
Für anfallende Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.