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» 27.12.2013

Die bis zum 12. Jänner 2014 ausgezahlten Entlohnungen gelten als Einkommen für das Jahr 2013

Der Art. 51 des Einheitstextes sieht vor, dass die Beträge und andere Werte, die von den Arbeitgebern innerhalb 12. Jänner des darauffolgenden Jahres ausbezahlt werden, als Einkommen für das laufende Jahres gelten.
Diese sogenannte „principio di cassa allargata“ ist allerdings nur für die Einkommen aus unselbständiger und denen gleichgestellten Einkommen gültig, so auch für die Einkommen aus andauernder und koordinierter Tätigkeit (cococo). 

Im Jahr 2014 fällt der 12. Jänner auf einen Sonntag. Nachdem diesbezüglich kein eigener Aufschub der Fälligkeit auf den ersten darauffolgenden Arbeitstag vorgesehen ist, empfehlen wir unseren Kunden, die Zahlungen innerhalb der angegebenen Fälligkeit am 12. Jänner vorzunehmen.

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
 
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