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» 28.02.2014

Mod. Unilav: Vorhandensein der Unterkunft und Übernahme der Rückreisespesen für Nicht-EU-Bürger vonseiten des Arbeitgebers

Bei der Einstellung von Nicht-EU-Bürgern wird als Ersatz zum ehemaligen Mod. Q (besser bekannt als „Aufenthaltsvertrag“) vom Arbeitgeber im Mod. Unilav, das spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit des Mitarbeiters an das Arbeitsamt übermittelt werden muss, eine entsprechende Erklärung abgeben werden.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich in jenem Teil des Mod. Unilav, dass er - wie von den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen – die Kosten für die Rückreise in das Herkunftsland als auch die Kosten für das Vorhandensein einer Unterkunft im italienischen Staatsgebiet des Nicht-EU-Bürgers zu übernehmen.
 
Das Mod. Unilav muss vom Arbeitnehmer aufbewahrt und im Falle einer Kontrolle vonseiten der Ordnungskräfte oder bei Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung der Questur vorgelegt werden. Weiters weist der Arbeitgeber mit dem Mod. Unilav nach, wann der Mitarbeiter mit seiner Tätigkeit begonnen hat und dass die Meldung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
 
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