News
» 08.04.2014
Strafauszug für Personen, die mit Minderjährigen arbeiten
Ab dem 6. April 2014 müssen die Arbeitgeber für jede neu eingestellte Person, welche in direkten und regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen kommt, einen Strafauszug beantragen
. Dadurch muss sichergestellt werden, dass diese Person nicht für Straftaten betreffend Kinderprostitution, Kinderpornografie, Besitz von pornografischem Material, touristische Initiativen in bezug auf die sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, Verführung von Minderjährigen verurteilt worden ist oder ihr eine Tätigkeit im direkten und regelmäßigen Kontakt mit Minderjährigen untersagt wurde.
Die Arbeitgeber, die dieser Pflicht nicht nachkommen, unterliegen der Zahlung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 10.000 bis Euro 15.000.
Nachdem für die Ausstellung des Strafauszuges einige Tage erforderlich sind, erlaubt das Ministerium im Rahmen von privaten Arbeitsverhältnissen die vorläufige Einstellung eines Mitarbeiters, wenn dieser eine entsprechende Ersatzerklärung unterschreibt.
Die Pflicht der Einholung des Strafauszuges gilt für Arbeitsverhältnisse ab dem 6. April 2014.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
Anlage 1: Ersatzerklärung
Anlage 2: Anfrage Strafauszug
Anlage 1: Ersatzerklärung
Anlage 2: Anfrage Strafauszug

