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» 20.05.2014
Jobs Act – Umwandlung in Gesetz
Im Gesetzesanzeiger wurde das Gesetz 78/2014 veröffentlicht mit dem das Gesetzesdekret 34/2014 in ein Gesetz umgewandelt wurde. Die wichtigsten Punkte der Maßnahme betreffen:
Für alle befristeten Arbeitsverhältnisse ist es nicht mehr notwendig, im Arbeitsvertrag die technischen, organisatorischen und produktionstechnischen Gründe für die Befristung anzuführen. Die neuen Bestimmungen sehen weiters vor, dass die befristeten Arbeitsverhältnisse ohne Angabe einer Begründung bis zu fünfmal verlängert werden können. Dabei darf allerdings die Gesamtdauer von 36 Monaten nicht überschritten werden. Betreffend die Höchstzahl der befristeten Arbeitsverhältnisse wurde jetzt eine Geldstrafe für den Arbeitgeber eingeführt, wenn die Anzahl der befristeten Arbeitsverhältnisse die Quote von 20% der am 1. Jänner des Jahres mit unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigten Mitarbeiter überschritten wird. Die Strafe macht 20% der Entlohnung für jedes gearbeitete Monat aus und wird auf 50% erhöht, wenn die Anzahl der zulässigen befristeten Arbeitsverträge um mehr als einen überschritten wird. Die Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern können einen Mitarbeiter auf Zeit einstellen.
Für die Lehrlinge sieht die Bestimmung vor, dass Betriebe mit mindestens 50 Mitarbeitern 20% der Lehrverhältnisse bestätigen müssen, um neue Lehrlinge aufnehmen zu können. Der Lehrvertrag muss den individuellen Ausbildungsplan zumindest in Kurzfassung beinhalten.
In bezug auf das DURC ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Betriebe online die reguläre Beitragszahlung kontrollieren können. Eine solche Abfrage hat eine Gültigkeit von 120 Tagen.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.