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» 11.06.2014

Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit – Vorrecht bei Neueinstellungen (G. 78/2014)

Um dem Mitarbeiter mehr Schutz zu gewähren und ihm die Ausübung des Vorrechts bei Neuanstellungen zu erleichtern, muss in den Verträgen auf bestimmte Zeit das Vorrecht bei Neueinstellungen ausdrücklich angeführt werden.
Die Bestimmungen sehen ein Vorrecht bei Neueinstellungen in folgenden beiden Fällen vor:
  • der Mitarbeiter, der mit einem oder mehreren befristeten Arbeitsverträgen für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten bei einem Betrieb beschäftigt war, hat ein Vorrecht (außer es ist in den Kollektivverträgen anders geregelt) bei der Einstellung mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag innerhalb von 12 Monaten, wenn es dieselbe Tätigkeit betrifft, die er bereits mit befristetem Arbeitsvertrag erbracht hat;
  • der Mitarbeiter mit einem befristeten Saisonsvertrag hat ein Vorrecht bei der Anstellung mit befristeten Arbeitsverträgen beim selben Arbeitgeber für Tätigkeiten, die bereits mit einer befristeten Saisonstätigkeit erbracht wurden.
 
Das Vorrecht muss vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb folgender Firsten geltend gemacht werden:
• innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
• innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der befristeten Arbeitsverhältnisse für Saisonstätigkeiten.
Das Vorrecht erlischt nach einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
 
Das Gesetz 78/2014 sieht zusätzlich vor, dass für Mitarbeiterinnen, die im Laufe eines befristeten Arbeitsverhältnisses in Mutterschaft gehen, die Abwesenheit wegen Mutterschaft in den 6 Monaten für das Erreichen des Vorrechts berücksichtigt werden muss. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin in den 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnis das Vorrecht auf Einstellung für die von der Mitarbeiterin bereits mit befristetem Arbeitsvertrag ausgeführten Tätigkeiten einräumen.
 
Weiters steht den Mitarbeiterinnen auch das Vorrecht bei Neueinstellung mit befristetem Arbeitsvertrag zu, die in den folgenden 12 Monaten erfolgen und Tätigkeiten betreffen, die von der Mitarbeiterin ausgeübt wurden.
 
In den Arbeitsverträgen auf bestimmte Zeit muss ausdrücklich auf das Vorrecht bei Neueinstellungen hingewiesen werden, in dem folgende Information in den Vertrag eingefügt wird:
 
Der Artikel 5 Absatz 4-ter, Absatz 4-quarter und Absatz 4-quinquiens des D. Lgs. 368/2001 sieht ein Vorrecht für die Mitarbeiter bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern vor, die bereits mit befristetem Arbeitsvertrag für den Betrieb tätig waren.
 
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
 
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