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» 03.06.2014
Regionale Zusatzsteuer für die Provinz Bozen – Regelung für das Jahr 2014
Für 2014 bleibt die Anwendung des Steuersatzes des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer laut Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, unverändert bei 1,23%.
Zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer steht ab der Steuerperiode 2014 ein Abzug in Höhe von 20.000 Euro zu.
Bei der Bestimmung der Obergrenze des zu versteuernden Einkommens (Euro 70.000) welches das Recht einräumt, den Absetzbetrag in Höhe von 252 Euro pro zu Lasten lebendem Kind in Anspruch zu nehmen, ist der Abzugsbetrag von Euro 20.000 nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind hingegen Mieteinnahmen, welche der Ersatzbesteuerung (sog. cedolare secca) unterliegen.
Die Befreiung für Steuerpflichtige mit einem für den regionalen Einkommensteuer-Zuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich Euro 15.000 ist aufgehoben.
Für anfallende Fragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.