News
» 12.08.2014
Befristete Arbeitsverhältnisse – Höchstgrenzen und Strafen
Bei der Anstellung von Mitarbeitern mit befristeten Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber die von den Gesetzesbestimmungen oder die von den einzelnen Kollektivverträgen vorgesehene Höchstzahl berücksichtigen.
Der Arbeitgeber darf, falls die Kollektivverträge keine andere Regelung vorsehen, die gesetzliche Höchstzahl an befristeten Arbeitsverhältnissen von 20%, der am 1. Jänner des Jahres bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisse, nicht überschreiten.
Die gesetzliche Höchstgrenze gilt nicht für Arbeitgeber, die von null bis 5 unbefristet angestellte Mitarbeiter beschäftigen. Diese Arbeitgeber können auf jeden Fall einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen.
Die Sozialpartner können in den einzelnen Kollektivverträgen die gesetzliche Höchstgrenze sowohl in Bezug auf die Höchstanzahl von 20% an befristeten Angestellten erhöhen oder reduzieren, als auch das vom Gesetz festgelegte zeitliche Kriterium der Berechnung am 1. Jänner verändern.
Falls die Höchstzahl der möglichen befristeten Anstellungen überschritten wird, dann kommen pro Mitarbeiter folgende Verwaltungsstrafen zu Anwendung:
- 20% der Bruttoentlohnung, für jeden Monat oder einem Monatsanteil mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 15 Tagen, wenn die Höchstzahl der befristeten Mitarbeiter um einen Mitarbeiter überschritten wird;
- 50% der Bruttoentlohnung, für jeden Monat oder einem Monatsanteil mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als 15 Tagen, wenn die Höchstzahl der befristeten Mitarbeiter um mehr als einen Mitarbeiter überschritten wird.
Die Arbeitgeber, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung am 21. März 2014 mehr als die erlaubte Anzahl an befristeten Mitarbeitern beschäftigt hatten, haben bis zum 31. Dezember 2014 Zeit, sich den Höchstgrenzen anzupassen.
Die neu eingeführten Bestimmungen gelten für die ab dem 21. März 2014 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge. Für die Berechnung der gesetzlichen Höchstgrenze im Jahr 2014 wird die Zahl der am 1. Jänner 2014 unbefristet beschäftigten Angestellten herangezogen.
Vor jeder Anstellung eines Mitarbeiters mit befristetem Arbeitsvertrag muss das gesetzliche Limit von 20% oder die von den Kollektivverträgen vorgesehenen Höchstgrenzen überprüft werden.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

