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» 04.08.2014
Strafauszug für Tätigkeiten im direkten und regelmäßigen Umgang mit Minderjährigen
Das Justizministerium hat mitgeteilt, dass nach den vorgenommenen Änderungen jetzt die Ausstellung eines Strafauszugs gemäß Art. 25 D.P.R. 14/11/2002 n. 313 (“Certificato penale del casellario giudiziale - art. 25-bis in relazione all'art. 25 D.P.R. 14/11/2002 n. 313)”
möglich ist. Auf dem Auszug scheinen nur mehr die Verurteilungen aufgrund der Artikel 600-bis, 600-ter, 600-quater, 600-quater.1, 600-quinquies e 609-undecies des Strafgesetzes auf. Diese Strafen betreffen den Verbot der Ausübung von Tätigkeiten, die einen direkten und regelmäßigen Umgang mit Minderjährigen zur Folge haben. Das Verbot zur Ausübung dieser Tätigkeiten wird auf dem Strafauszug nur bis Ende der Strafe angeführt.
Für die Ausstellung des Strafauszugs ist das Einholen des Einverständnisses des Arbeitnehmers somit nicht mehr erforderlich.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

