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» 24.10.2014
Beiträge an den Solidarietätsfond (Fondo di solidarietà residuale) INPS
Die Arbeitsmarktreform aus dem Jahre 2012 hat für die Arbeitnehmer, die in Betrieben tätig sind, für die herkömmlichen Maßnahmen der Lohnausgleichskasse nicht vorgesehen sind, neue Maßnahmen eingeführt, um das bestehende Arbeitsverhältnis zu schützen. Die Bestimmung sieht die Einführung einer Einrichtung vonseiten der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände vor, die einkommensersetzende Maßnahmen ergreifen. Es müssen diesem Fond alle Betriebe mit durchschnittlich mehr als 15 Angestellten beitreten. Falls keine Abkommen für die Gründung eines solchen Fonds geschlossen werden, so wie dies derzeit der Fall ist, dann wird mit Beginn 01/01/2014 beim INPS ein sogenannte Solidarietätsfond (Fondo di solidarietà residuale) eingerichtet, dem die oben angeführte Betriebe beitreten müssen.
Die Mitarbeiterzahl muss monatlich unter Berücksichtigung der Durchschnittsbeschäftigung in den letzten sechs Monaten überprüft werden.
Den Arbeitnehmern, mit Ausnahme der Leitenden Angestellten (dirigenti), die von der Reduzierung bzw. der Unterbrechung der Arbeitstätigkeit betroffen sind, stehen in diesen Fällen einkommensersetzende Maßnahmen wie jene der ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleichskasse zu.
Die Leistungen des Fonds werden mit den folgenden Beiträgen finanziert:
- ein ordentlicher Beitrag in Höhe von 0,5 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage der Arbeitnehmer, davon 2/3 zu Lasten des Arbeitgebers und 1/3 zu Lasten des Arbeitnehmers;
- ein zusätzlicher Beitrag bezahlt werden muss. Dieser Betrag wird auf die nicht bezahlten Entlohnungen berechnet und beträgt 3% bzw. 4,5% bei Betrieben bei weniger oder mehr als 50 Angestellten.
Die Betriebe, die unter diese Beitragspflicht fallen, müssen die Beiträge rückwirkend ab dem 01/01/2014 einzahlen. Der Beiträge sind zu folgenden Terminen fällig:
- für den Anteil für den Zeitraum Jänner-September 2014 müssen die Beiträge innerhalb 16/12/2014 ohne Anwendung von Zinsen und Strafen bezahlt werden;
- für die ab Oktober 2014 fälligen Beiträge müssen diese innerhalb 16. des folgenden Monats einbezahlt werden.
Die Einrichtung des angeführten Fonds bringt eine weitere Beitragspflicht zu Lasten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mit sich.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
Den Arbeitnehmern, mit Ausnahme der Leitenden Angestellten (dirigenti), die von der Reduzierung bzw. der Unterbrechung der Arbeitstätigkeit betroffen sind, stehen in diesen Fällen einkommensersetzende Maßnahmen wie jene der ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleichskasse zu.
Die Leistungen des Fonds werden mit den folgenden Beiträgen finanziert:
- ein ordentlicher Beitrag in Höhe von 0,5 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage der Arbeitnehmer, davon 2/3 zu Lasten des Arbeitgebers und 1/3 zu Lasten des Arbeitnehmers;
- ein zusätzlicher Beitrag bezahlt werden muss. Dieser Betrag wird auf die nicht bezahlten Entlohnungen berechnet und beträgt 3% bzw. 4,5% bei Betrieben bei weniger oder mehr als 50 Angestellten.
Die Betriebe, die unter diese Beitragspflicht fallen, müssen die Beiträge rückwirkend ab dem 01/01/2014 einzahlen. Der Beiträge sind zu folgenden Terminen fällig:
- für den Anteil für den Zeitraum Jänner-September 2014 müssen die Beiträge innerhalb 16/12/2014 ohne Anwendung von Zinsen und Strafen bezahlt werden;
- für die ab Oktober 2014 fälligen Beiträge müssen diese innerhalb 16. des folgenden Monats einbezahlt werden.
Die Einrichtung des angeführten Fonds bringt eine weitere Beitragspflicht zu Lasten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mit sich.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.

