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» 30.10.2014
Straßenkodex - Registrierung der Personen, welche gewohnheitsmäßig Fahrzeuge von Dritten nutzen
Das Transportministerium hat mit 03/11/2014 den Termin festgelegt, mit dem die Personen, welche gewohnheitsmäßig Fahrzeuge von Dritten für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen nutzen, dem Motorisierungsamt die Besitzänderung mitteilen müssen.
Von dieser Pflicht sind die Fahrzeuge ausgenommen, die den Angestellten in Form eines „Fringe benefit“ oder für die betriebliche und private Nutzung (uso promiscuo) zur Verfügung gestellt werden.
Das Transportministerium hat jetzt Klarstellungen zur Registierungspflicht veröffentlicht, wenn Fahrzeuge für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen von jemandem genutzt werden, dir nicht als Eigentümer des Fahrzeugs im Fahrzeugschein aufscheint. Im Besonderen wird bestätigt, dass der Name des Angestellten nicht im Fahrzeugschein vermerkt werden muss, wenn ihm das Fahrzeug in Form eines "Fringe benefit", für die betriebliche und private Nutzung (uso promiscuo) zur Verfügung gestellt wird oder das Fahrzeug von mehreren Angestellten genutzt wird.
Bis zur Veröffentlichung der entsprechenden Anleitungen sind die für die Autotransporte genutzten Fahrzeuge werden von dieser Pflicht ausgenommen.
Die Bestimmungen finden ab am 03/11/2014 Anwendung. Ab diesem Datum kommen dann auch die Geldstrafen in Höhe von Euro 705,00 bis Euro 3.526,00 und der Einzug des Fahrzeugscheines zur Anwendung.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
Bis zur Veröffentlichung der entsprechenden Anleitungen sind die für die Autotransporte genutzten Fahrzeuge werden von dieser Pflicht ausgenommen.
Die Bestimmungen finden ab am 03/11/2014 Anwendung. Ab diesem Datum kommen dann auch die Geldstrafen in Höhe von Euro 705,00 bis Euro 3.526,00 und der Einzug des Fahrzeugscheines zur Anwendung.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.