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» 24.11.2014
Arbeit auf Abruf – Nichtanwendung der Höchstgrenze der 400 Tage für Tourismus, Gastgewerbe und Veranstaltungen
Das Arbeitsministerium hat klargestellt, dass im Bereich Arbeit auf Abruf die Höchstgrenze von 400 effektiven Arbeitstagen innerhalb drei Kalenderjahren nicht zur Anwendung kommt, sofern der Arbeitgeber …
… bei der Handelskammer mit dem Tätigkeitskodex ATECO 2007 für die Sektoren Tourismus, Gastgewerbe und Veranstaltungen eingetragen ist und für jene Arbeitgeber, die nicht in der Handelskammer mit diesem Tätigkeitskodex eingetragen sind, aber trotzdem in den Sektoren Tourismus, Gastgewerbe und Veranstaltungen tätig sind und die jeweiligen Kollektivverträge anwenden.
Für weitere Informationen stehen wir zur Verfügung.
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